JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 3 Ws (B) 48/08
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 356 a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gehört die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der behaupteten Gehörsverletzung. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in vollem Umfang erneut zu überprüfen, eine Begründungsergänzung herbeizuführen oder angebliche Gehörsverletzungen im Verfahren vor dem Amtsgericht geltend zu machen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 356a, OWiG § 79 Abs. 3 S. 1, |
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