JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 145/08
| Leitsatz: | 1. Es ist zweifelhaft, kann aber im Streitfall offen bleiben, ob § 180 Abs. 3 StVollzG die Übermittlung personenbezogener Daten des Gefangenen für Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt, den andere Gefangene als der Betroffene gegen die Vollzugsbehörde führen. 2. Die Übermittlung von Informationen, die der betroffene Gefangene ausdrücklich als "vertraulich" an die Vollzugsbehörde gesandt hat, kann in solchen Verfahren nicht auf § 180 Abs. 3 StVollzG gestützt werden, wenn dadurch die Gefährdung des Betroffenen möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 180 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 542 StVK 989/05 Vollz vom 26.02.2008 |
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