JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 08.06.2006, Aktenzeichen: 15 W 31/06
| Leitsatz: | 1. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn richterliche Entscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Parteien nicht mehr verständlich sind und dadurch den Eindruck einer willkürlichen Einstellung des Richters erwecken 2. Die unter Verstoß gegen §§ 318, 572 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgte nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch den erkennenden Richter ist objektiv willkürlich und begründet die Besorgnis der Befangenheit. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 318, ZPO § 572 Abs. 1 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 27.03.2006 |
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