JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 1 W 9827/00
| Leitsatz: | Auch unter Berücksichtigung der auf 10 % zurückgeführten Gebührenermäßigung nach dem Einigungsvertrag ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Beauftragung einer überörtlichen Anwaltssozietät, der sowohl Anwälte mit Kanzleisitz im alten Bundesgebiet einschließlich des Westteils Berlins als auch Anwälte mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet angehören, das Mandat allen Mitgliedern der Sozietät erteilt ist (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 22.12.1992 -1 W 4118/92-zu Leitsatz 2). |
| Rechtsgebiete: | Einigungsvertrag |
| Vorschriften: | Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A/ Rechtspflege Abschnitt III Nr. 26 Buchst. a Satz 1, |
| Stichworte: | Gebührenermäßigung bei überörtlicher Anwaltssozietät, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 23 O 622/99 |
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