( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 07.07.2003, Aktenzeichen: 24 W 367/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 367/02

Beschluss vom 07.07.2003


Leitsatz:Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich
unzumutbar wäre.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 494 a II,
Stichworte:Kostenerstattung bei Insolvenz des Antragsgegners,
Verfahrensgang:LG Berlin 28 OH 6/02 vom 28.11.2002

Volltext

Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 07.07.2003, Aktenzeichen: 24 W 367/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/kammergericht-berlin/kammergericht-berlin-beschluss-vom-07-07-2003-az-24-w-36702

"KAMMERGERICHT-BERLIN - 07.07.2003, 24 W 367/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN