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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 07.06.2007, Aktenzeichen: 1 W 221/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 221/07

Beschluss vom 07.06.2007


Leitsatz:Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn im Rahmen eines zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführten Telefonats der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert wird (hier: beabsichtigte Klagerücknahme bei Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten).
Rechtsgebiete:RVG-VV
Vorschriften:RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 12 O 394/06 vom 08.03.2007

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