JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 07.06.2007, Aktenzeichen: 1 W 221/07
| Leitsatz: | Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn im Rahmen eines zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführten Telefonats der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert wird (hier: beabsichtigte Klagerücknahme bei Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten). |
| Rechtsgebiete: | RVG-VV |
| Vorschriften: | RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 12 O 394/06 vom 08.03.2007 |
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