JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 07.06.2005, Aktenzeichen: 7 U 3/05
| Leitsatz: | Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294 ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | AnfG, ZPO, BGB, ZVG |
| Vorschriften: | AnfG § 2, AnfG § 3 Abs. 2, AnfG § 11 Abs. 1, ZPO § 91a, ZPO § 91a Abs. 1, ZPO § 93, ZPO § 269 Abs. 3 S. 1, ZPO § 294, ZPO § 294 Abs. 2, ZPO § 940, BGB § 123, ZVG § 148, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 10 O 493/04 |
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