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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 1 W 81/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 81/05

Beschluss vom 07.04.2005


Leitsatz:Kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten auf den Sitz einer Partei an, ist dieser nach objektiven Umständen zu ermitteln. Danach ist bei einer GmbH regelmäßig der im Handelsregister angegebene Sitz auch dann maßgebend, wenn die Zustellung der Klageschrift an einem anderen Ort erfolgte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 36 O 240/04 vom 11.02.2005

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