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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen: 24 W 81/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 81/03

Beschluss vom 07.02.2005


Leitsatz:Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebebühnen von dreizehn Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulik-Anlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 1, WEG § 16 Abs. 2,
Stichworte:Kostenverteilung bei Doppelstock-Garagen,
Verfahrensgang:LG Berlin II 85 T 293/02 WEG
AG Berlin Mitte 71 II 10/02 WEG

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