JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 07.02.2005, Aktenzeichen: 24 W 81/03
| Leitsatz: | Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen in Gestalt von Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die Hebebühnen von dreizehn Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulik-Anlage vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach welchem Maßstab die Betriebskosten |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15 Abs. 1, WEG § 16 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kostenverteilung bei Doppelstock-Garagen, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin II 85 T 293/02 WEG AG Berlin Mitte 71 II 10/02 WEG |
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