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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 07.01.2000, Aktenzeichen: 25 W 10139/99 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 25 W 10139/99

Beschluss vom 07.01.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Wird Sicherungshaft durch eine sechs Monate währende Freilassung unterbrochen, so ist für die Berechnung der Höchstdauer der Haft die zurückliegende Haftzeit auf die Gesamtdauer der dann erneut zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht angeordneten Sicherungshaft anzurechnen.
Rechtsgebiete:AuslG, FGG, FEVG, ZPO
Vorschriften:AuslG § 57 Abs. 3 Satz 1, AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 1 u. 4, FEVG § 3 Satz 2, FEVG § 7 Abs. 1 u. 2, FEVG § 16 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 561 Abs. 2,

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