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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.11.2008, Aktenzeichen: 2 W 11/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 W 11/08

Beschluss vom 06.11.2008


Leitsatz:Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. In den angesprochenen Prozessen entstehen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren an. Jedem Verfahren ist der Gebührenanteil zuzuordnen, der dem Anteil des Verfahrens am Gesamtstreitwert entspricht.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG, RVG VV
Vorschriften:ZPO § 103, ZPO § 104, RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Teil 3, RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, RVG VV Nr. 3104,
Verfahrensgang:LG Berlin, 38 O 14/07 vom 30.11.2007

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