Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.11.2001, Aktenzeichen: 1 W 467/01 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 467/01

Beschluss vom 06.11.2001


Leitsatz:Schließen die Parteien einen das gesamte Verfahren beendenden Prozessvergleich, nachdem zuvor Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen worden war, so gehört die Differenz zwischen der nach KV Nr. 1201 alter Gliederung (jetzt Nr. 1210) zum GKG entstandenen gerichtlichen Verfahrensgebühr, Satz 3,0, und einer ohne das vorausgegangene Urteil nach KV Nr. 1202 (jetzt Nr. 1211) zu ermäßigenden gerichtlichen Verfahrensgebühr, Satz 1,0, nicht zu den Kosten der Säumnis des Beklagten im Sinne von § 344 ZPO und einer entsprechenden vergleichsweisen Kostenregelung.
Rechtsgebiete:GKG KV, ZPO
Vorschriften:GKG KV Nr. 1202 alt, GKG KV Nr. 1211 neu, ZPO § 344,
Stichworte:Umfang der Säumniskosten,
Verfahrensgang:LG Berlin 30 O 174/00

Volltext

Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 06.11.2001, Aktenzeichen: 1 W 467/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 06.11.2001, 1 W 467/01" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum