JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.10.2008, Aktenzeichen: 1 AR 1446/07 - 3 Ws 341/08
| Leitsatz: | In einem umfangreichen Strafverfahren gegen sieben Angeklagte, von denen sich fünf - zum Teil bereits seit fast sechs Monaten - in Untersuchungshaft befinden und von insgesamt acht Rechtsanwälten vertreten werden, kommt der Beachtung des Beschleunigungsgebots ein so großes Gewicht zu, dass Einzelinteressen der Angeklagten dahinter zurückzustehen haben. Die in einem solchen Verfahren ohne vorherige Absprache mit den Verteidigern erfolgte Terminierung der Hauptverhandlung begründet daher keinen Ausnahmefall von der in § 305 Satz 1 StPO getroffenen Regelung. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 305 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (537) 69 Js 72/08 (24/08) vom 18.09.2008 |
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