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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 329/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 329/06

Beschluss vom 06.10.2006


Leitsatz:Wird für die Durchführung einer Stufenklage die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begehrt und erteilt der Gegner in der ihm zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfe-Ersuchen gesetzten Frist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die begehrte Auskunft, so hat die Stufenklage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keine Aussicht auf Erfolg; die Erfolgsaussicht für das Leistungsbegehren setzt voraus, dass der Antragsteller den Zahlungsanspruch nunmehr beziffert.
Rechtsgebiete:ZPO, ÖbVl-BO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 118, ÖbVl-BO § 10,
Verfahrensgang:LG Berlin 31 O 450/05 vom 29.06.2006

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