JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 329/06
| Leitsatz: | Wird für die Durchführung einer Stufenklage die Bewilligung der Prozesskostenhilfe begehrt und erteilt der Gegner in der ihm zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfe-Ersuchen gesetzten Frist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die begehrte Auskunft, so hat die Stufenklage hinsichtlich des Auskunftsbegehrens keine Aussicht auf Erfolg; die Erfolgsaussicht für das Leistungsbegehren setzt voraus, dass der Antragsteller den Zahlungsanspruch nunmehr beziffert. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ÖbVl-BO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 118, ÖbVl-BO § 10, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 31 O 450/05 vom 29.06.2006 |
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