JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.07.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 273/06
| Leitsatz: | 1. Die "Erstverbüßer-Regel" erfährt u.a. dann eine Einschränkung, wenn der Verurteilte mit Betäubungsmitteln handelte (hier Handel mit Ecstasy-Tabletten in erheblichem Umfang). 2. Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 57 StGB kann das Gericht auch Straftaten, die zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, die der Verurteilte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat, berücksichtigen. Die Unschuldsvermutung steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin M 14 / 69 Js 191/02 VRs - 546 StVK 983/05 vom 31.03.2005 |
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