JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 1 W 308/01
| Leitsatz: | 1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus. 2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft. 3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht. 4. Die Einrede der Verjährung braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden, es genügt, dass der Sachverständige dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung unter Hinweis auf Vertrauensschutz entgegentritt. Eine unzutreffende Berechnung der Verjährungsfrist ist unschädlich. |
| Rechtsgebiete: | ZSEG |
| Vorschriften: | ZSEG § 15 Abs. 5 a. F., ZSEG § 16 Abs. 1, |
| Stichworte: | Sachverständigenentschädigung, Verjährung, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T 343/97 vom 23.03.2001 AG Spandau 50 XVII 1825 |
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