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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.05.2003, Aktenzeichen: 1 W 239/02 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 239/02

Beschluss vom 06.05.2003


Leitsatz:1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus.

2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht.

4. Der Antrag der Staatskasse nach § 16 Abs. 1 ZSEG hemmt nicht die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung. Beinhaltet der Antrag jedoch eine Aufforderung an den Sachverständigen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Entschädigung, beginnt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG die Verjährung des Erstattungsanspruchs neu.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 15 Abs. 5 a. F., ZSEG § 16 Abs. 1,
Stichworte:Sachverständigenentschädigung, Verjährung,
Verfahrensgang:LG Berlin 87 T 733/97 vom 15.05.2002
AG Tempelhof-Kreuzberg 50/53 VIII N 3004

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