JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.04.2009, Aktenzeichen: I AGH 24/07
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 16 Abs. 5, 37 Abs. 1 bis 3 BRAO setzt weder voraus, daß ein konkreter Antrag formuliert, noch daß der Antrag begründet wird. Ausreichend ist insofern, daß die Antragsschrift das Rechtsschutzziel des Antragstellers hinreichend klar erkennen läßt. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO (wegen Vermögensverfall) ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil Vergleichsgespräche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Gläubiger stattgefunden haben oder weil der Rechtsanwalt beabsichtigt, auf seine Rechte aus der Zulassung demnächst ohnehin zu verzichten. 3. Der Geschäftswert in Zulassungssachen beträgt ausnahmsweise nur 25.000,- ¤, wenn die anwaltliche Tätigkeit des Antragstellers schon seit einigen Jahren einen nur noch geringen Umfang hat und die Einkünfte des Rechtsanwalts hieraus gering sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGebO |
| Vorschriften: | ZPO § 14 Abs. 2 Nr. 7, BRAGebO § 16 Abs. 5, BRAGebO § 37 Abs. 1, BRAGebO § 37 Abs. 2, BRAGebO § 37 Abs. 3, |
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