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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.04.2005, Aktenzeichen: 24 W 13/03 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 13/03

Beschluss vom 06.04.2005


Leitsatz:1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen.

2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 II,
Stichworte:Beschlusskompetenz für Umlegung der Kabelgebühren,
Verfahrensgang:LG Berlin II 85 T 172/02 WEG vom 25.10.2002
AG Tempelhof-Kreuzberg 72 II 6/02

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