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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 12 U 59/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 59/07

Beschluss vom 06.03.2008


Leitsatz:1. Die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO werden regelmäßig nur dann gewahrt, wenn ein Öffnen der Tür während der Annäherung eines Fahrzeuges von hinten, das vor Beendigung des Ein- oder Aussteigevorgangs herangekommen sein kann, unterbleibt. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

2. Es besteht kein Vertrauensgrundsatz, dass das Anhalten eines Müllfahrzeuges stets der Entsorgungstätigkeit dient und diese so lange dauert, dass Zeit zum Aussteigen zur Fahrbahnseite bleibt.

3. Der Kläger kann nur dann Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von über einem Jahr verlangen, wenn er die Beklagten darauf hinweist, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1992, 1183; OLG Naumburg DAR 2005, 158; OLG Nürnberg DAR 1981, 14).
Rechtsgebiete:StVO, BGB
Vorschriften:StVO § 14 Abs. 1, BGB § 823,
Verfahrensgang:LG Berlin, 58 O 130/06

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