JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 06.02.2004, Aktenzeichen: 1 W 33/04
| Leitsatz: | 1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigen kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 6 nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist. 2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275). Ob etwas anderes gilt, wenn es an jeglicher verfahrensrechtlicher Grundlage für die Bestellung fehlt, wird offen gelassen. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 67 Abs. 1 Satz 6, |
| Stichworte: | Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren, Unanfechtbarkeit für den Betroffenen, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T 562/03 vom 05.01.2004 AG Charlottenburg 52 XVII P 736 |
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