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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 05.12.2006, Aktenzeichen: 5 W 295/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 295/06

Beschluss vom 05.12.2006


Leitsatz:1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.

2. Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).
Rechtsgebiete:UWG, BGB, BGB-InfoV
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, BGB § 126b, BGB § 312c, BGB § 312d, BGB § 355, BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 936/06 vom 31.10.2006

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