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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 05.12.2005, Aktenzeichen: 8 U 207/05 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 U 207/05

Beschluss vom 05.12.2005


Leitsatz:Auch wenn die Berufung so rechtzeitig bei dem wegen § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b) GVG unzuständigen Landgericht eingegangen ist, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht möglich wäre, schiedet eine Wiedereinsetzung dann aus, wenn die Sachakten beim Landgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingehen, so dass erst dann eine Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit möglich wäre.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 1, ZPO § 233, GVG § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b),
Verfahrensgang:AG Schöneberg 9 C 480/03 vom 25.08.2005

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