JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 1 W 146/06
| Leitsatz: | Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 12 Abs. 2, HGB § 107, HGB § 108, HGB § 143, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 102 T 6/06 vom 28.02.2006 AG Charlottenburg 90 HRA 22321 B vom 15.12.2005 |
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