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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 05.06.2009, Aktenzeichen: 1 W 77/09 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 77/09

Beschluss vom 05.06.2009


Leitsatz:1. Die Kosten eines Beteiligten im selbstständigen Beweisverfahren sind aufgrund der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens als Kosten des Rechtsstreits auch dann festzusetzen, wenn im Rechtsstreit auf Seiten des Beteiligten weitere Streitgenossen hinzugetreten sind.

2. Werden die Streitgenossen im Rechtsstreit von demselben Anwalt vertreten, so ist die im selbstständigen Beweisverfahren für nur einen Streitgenossen entstandene Verfahrensgebühr gleichwohl auf die für die gemeinsame Vertretung entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen; diese wird im Umfang der Gleichheit des Gegenstandes nach RVG-VV Nr. 1008 erhöht.
Rechtsgebiete:RVG, RVG-VV
Vorschriften:RVG § 7 Abs. 1, RVG § 15 Abs. 2, RVG-VV Nr. 1008,
Verfahrensgang:LG Berlin, 20 O 459/07 vom 23.09.2008

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