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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 05.06.2007, Aktenzeichen: 1 W 169/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 169/07

Beschluss vom 05.06.2007


Leitsatz:Beantragt der Berufungskläger Prozesskostenhilfe und legt zugleich unbedingt Berufung ein, die er auch begründet, ist die durch die Stellung eines Sachantrags des Berufungsbeklagten entstandene Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme in voller Höhe zu erstatten. Daran ändern auch die Bitte des Berufungsklägers nichts, zunächst über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, und die Aufforderung des Gerichts an den Berufungsbeklagten, zunächst nur zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Rechtsgebiete:RVG-VV, ZPO
Vorschriften:RVG-VV Nr. 3200, RVG-VV Nr. 3201, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 118,
Verfahrensgang:LG Berlin 21 O 586/05 vom 28.02.2007

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