JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 1 VAs 6/08
| Leitsatz: | Im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG ist dem Antragsteller das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts zuzurechnen. Ein Kanzleiversehen ist von dem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen zwar grundsätzlich unverschuldet, wenn die Fristversäumung allein hierauf beruht. Der Antragsteller muss jedoch gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 EGGVG einen Sachverhalt vortragen, der ein (Organisations-) Verschulden des Rechtsanwalts ausschließt. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG |
| Vorschriften: | EGGVG § 26 Abs. 3 Satz 2, |
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