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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 05.02.2009, Aktenzeichen: 2 AR 5/09 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2 AR 5/09

Beschluss vom 05.02.2009


Leitsatz:Zum Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO:

a) Auch eine solche Entscheidung stellt eine Unzuständigerklärung dar, die die Annahme der eigenen Unzuständigkeit zwar nicht ausdrücklich ausspricht, sie aber stillschweigend durch Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits zum Ausdruck bringt.

b) Bei der Feststellung, ob die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts richtigerweise hätte bejaht werden müssen, ist derjenige Sachverhalt zu Grund zu legen, den die Parteien dem Gericht zum Zeitpunkt des Erlasses des Verweisungsbeschlusses vorgetragen haben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6,
Verfahrensgang:AG Plauen, vom 12.01.2009

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