JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 1 W 162/05
| Leitsatz: | Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach § 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das - durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte - Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. Der andere Ehegatte ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Vorschriften: | FGG § 20 Abs. 1, ZPO § 607 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T 89/05 vom 14.03.2005 AG Charlottenburg 52 XVII H 1326 vom 29.11.2004 |
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