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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 04.08.2006, Aktenzeichen: 6 U 79/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 6 U 79/06

Beschluss vom 04.08.2006


Leitsatz:1) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versteht folgende Klausel in den Bedingungen einer Hausratsversicherung (VHB 92) dahin, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen gemäß § 19 Nr. 1 d) fällt: "§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld 1. Wertsachen sind a) Bargeld; b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber; e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. ..."

2) Ein Agent muss nicht ungefragt von sich aus den Antragsteller beim Ausfüllen eines Antrags auf Abschluss einer Hausratsversicherung darauf hinweisen, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen fällt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2, VHB 92 § 19,
Verfahrensgang:LG Berlin 7 O 347/05 vom 05.04.2006

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