JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 04.06.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 227/04 Vollz
| Leitsatz: | 1. Nimmt die Vollzugsbehörde die Zuweisung des Gefangenen in den behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug auf, geht sie damit eine Selbstbindung ein. Eine Rückverlegung in den Regelvollzug ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG möglich. Dem Anstaltsleiter steht insoweit kein "freies Belegungsermessen" zu. 2. Zur Folgenbeseitigung und Spruchreife bei § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. 3. Zur Pflicht des Anstaltsleiters zur Beachtung gerichtlicher Entscheidungen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 14 Abs. 2 Satz 2, StVollzG § 115 Abs. 2 Satz 2, StVollzG § 115 Abs. 5, StVollzG § 116 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 25.03.2004 |
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