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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 04.04.2006, Aktenzeichen: 1 W 369/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 369/05

Beschluss vom 04.04.2006


Leitsatz:Bei der Prüfung, ob die Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den deutschen ordre-public verstoßen und damit die Entscheidung nach § 16 a Nr. 4 FGG nicht anerkannt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen. Enthält das ausländische Recht keine Vorschriften, die bei Auslandsoptionen eine Einschaltung von anerkannten Vermittlungsstellen oder die Einholung von Sozialberichten solcher Stellen des Heimatstaates des Annehmenden gebieten, kann nicht von einem Verstoß gegen den deutschen ordre-public ausgegangen werden, weil insoweit auch in Deutschland erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts am 1. Januar 2002 (BGBl. I, S.2950) ein gesetzlich geregelter Standard besteht. Ein Verstoß gegen deutschen ordre-public wird aber indiziert, wenn in einem ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich nicht erfolgt ist, weil sie nach dem ausländischen Recht gar nicht vorgesehen ist.
Rechtsgebiete:AdWirkG, FGG
Vorschriften:AdWirkG § 2, FGG § 16 a,
Stichworte:zur Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption,
Verfahrensgang:LG Berlin 83 T 324/04 vom 05.08.2005
AG Schöneberg 50 XVI 3/02

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