JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 04.04.2006, Aktenzeichen: 1 W 272/05
| Leitsatz: | Der gesetzlichen Anhörungspflicht nach § 141 a Abs. 2 Satz 1 FGG genügt ein Schreiben, mit dem das Amtsgericht dem gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft seine Absicht bekanntmacht, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen, eine Frist zum Widerspruch setzt und Hinweise dazu erteilt, wie der Nachweis des Vorhandenseins von Vermögen geführt werden kann. Einer Angabe, woraus das Registergericht auf eine Vermögenslosigkeit schließt, und der Beifügung entsprechender Unterlagen bedarf es nicht. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 141a, FGG § 142, FGG § 126, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 102 T 43/05 vom 07.06.2005 AG Charlottenburg 93 HRB 89629 B |
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