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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.12.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 119/08 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 4 Ws 119/08

Beschluss vom 03.12.2008


Leitsatz:1. Der Angeklagte kann die Aufrechterhaltung einer Verteidigerbestellung gegen seinen Willen mit der Beschwerde anfechten.

2. Grundsätzlich muss der Angeklagte vor jeder Bestellung eines Pflichtverteidigers angehört werden, auch vor der Bestellung eines zweiten der Verfahrenssicherung dienenden Pflichtverteidigers. Die Anhörung kann nur ausnahmsweise entfallen, wenn wegen unvorhersehbarer Umstände eine Zeit zur Anhörung - notfalls auch einer telefonischen - vor dem Hauptverhandlungstermin nicht mehr gegeben ist.

3. Ist die Anhörung unzulässig unterblieben, so muss die Beiordnung nach § 143 StPO zurückgenommen werden, wenn sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger meldet, dies auch dann, wenn vorauszusehen ist, dass der Wahlverteidiger zeitnah seine Beiordnung beantragen wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 143,
Verfahrensgang:LG Berlin, (511) 5 Op Js 436/08 KLs (19/07) vom 17.11.2008

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