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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen: 12 U 198/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 198/07

Beschluss vom 03.12.2007


Leitsatz:Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent auf einer Vernehmung besteht, ist die Verwertung der Urkunde zulässig. Es stellt keinen konkludenten Widerspruch des Beweisgegners gegen den neuen Antrag oder ein Verlangen auf Vernehmung dar, wenn der dieser lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde erhebt und die Existenz der Zeugin in Frage stellt.
Rechtsgebiete:ZPO, StVG, BGB
Vorschriften:ZPO § 114 Satz 1, ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4, ZPO § 286, ZPO § 359, ZPO § 380, ZPO § 399, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, StVG § 7, StVG § 9, StVG § 18, BGB § 254,
Verfahrensgang:LG Berlin, 58 O 303/06

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