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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.12.2002, Aktenzeichen: 1 W 363/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 363/02

Beschluss vom 03.12.2002


Leitsatz:1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung ist im Zweifel dahin auszulegen, dass er für die nächste Hauptversammlung, zu der eine fristgemäße Bekanntmachung noch erfolgen kann, gestellt ist. In diesem Fall tritt eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache nicht ein, wenn die Bekanntmachungsfrist für die Hauptversammlung, auf die der Antrag zunächst bezogen war, verstreicht.

2. Der Antrag auf Ermächtigung gemäß § 122 AktG ist als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, wenn er der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll. Die rechtswidrige oder sonst missbräuchliche Zweckrichtung ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen.

3. Der von einem Mehrheitsaktionär gestellte Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung der Beschlussgegenstände: Misstrauensvoten gegen die Vorstandsmitglieder, Abberufung und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die von ihm beabsichtigte Beschlussfassung eine Verletzung seiner Treupflicht gegenüber der Gesellschaft bedeuten würde. Davon ist auszugehen, wenn er die Einsetzung eines neuen Vorstands bezweckt, damit dieser eine von dem amtierenden Vorstand abgelehnte, die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schädigende Geschäftsführungsmaßnahme durchführt.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 84 Abs. 3, AktG § 103 Abs. 1, AktG § 122 Abs. 2, AktG § 122 Abs. 3,
Stichworte:Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung, Voraussetzungen der Zurückweisung des Antrags wegen Rechtsmissbrauchs,
Verfahrensgang:LG Berlin 102 T 100/02 vom 16.09.2002
AG Charlottenburg 92 HRB 69750

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