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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 170/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 170/06

Beschluss vom 03.04.2006


Leitsatz:Das Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Prüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären müßte. In welchem Umfang die angefochtene Entscheidung das bisherige Beweisergebnis darlegen muß, hängt von dem Zweck ab, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen, diese zu überprüfen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO §§ 112 ff., StPO § 304,
Verfahrensgang:LG Berlin (501) 67 Js 404/00 (10/05) vom 07.02.2006

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