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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: (5) 1 Ss 329/05 (12/06) 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (5) 1 Ss 329/05 (12/06)

Beschluss vom 03.04.2006


Leitsatz:1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 164 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin (569) 68 Js 22/01 Ns (29/03) vom 27.04.2005

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