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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 1 W 203/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 203/05

Beschluss vom 03.04.2006


Leitsatz:1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eingeholten Privatgutachtens sowie der Vorbereitung des Privatsachverständigen auf einen anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und seiner Anwesenheit zum Termin - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - bereits damit begründet werden, dass das schriftliche Gutachten und die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen der Partei als Mittel der Glaubhaftmachung ihres Vortrags dienen können.

2. Es fehlt jedoch an der Prozessbezogenheit des Aufwandes, wenn die Partei den Privatsachverständigen zur Vorbereitung des Termins mit einer Ortsbesichtigung beauftragt, um ergänzendem Vorbringen der Gegenseite umfassend zu begegnen, ohne dass die hierbei getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Eingang in den Rechtsstreit finden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 294, ZPO § 920 Abs. 2,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten bei mündlicher Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 658/04 vom 27.4.2005

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