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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 03.02.2004, Aktenzeichen: 1 W 716/03 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 716/03

Beschluss vom 03.02.2004


Leitsatz:1. Nach Fortfall des Antragserfordernisses in § 307 ZPO n. F. setzt die Entstehung der Verhandlungsgebühr für eine nicht streitige Verhandlung nicht mehr voraus, dass der prozessuale Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt wird.

2. Die Verhandlungsgebühr - für beide Teile - entsteht gem. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bei Erlass des Anerkenntnisurteils auf der Grundlage des klägerischen Sachantrags und des Anerkenntnisses des Beklagten in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren gemäß 307 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 35 BRAGO.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 307 Abs. 2, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1, BRAGO § 35,
Stichworte:Verhandlungsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 269/03 vom 17.11.2003

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