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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.12.2002, Aktenzeichen: 24 W 155/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 155/02

Beschluss vom 02.12.2002


Leitsatz:1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluss des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist.

2. Es kann offen bleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, dass er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet.

3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
Rechtsgebiete:ZPO, WEG, FGG
Vorschriften:ZPO § 579 I Nr. 4, WEG § 45, FGG § 27,
Stichworte:Umdeutung der unzulässigen Nichtigkeitsklage in zulässige sofortige Beschwerde,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 283/01 WEG vom 22.02.2002
AG Schöneberg 76 II 393/00 WEG
AG Schöneberg 76 II 236/98 WEG

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