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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 7 U 50/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 7 U 50/04

Beschluss vom 02.11.2004


Leitsatz:§ 522 Abs. 2 ZPO eröffnet keinen Ermessensspielraum. Es besteht lediglich ein Beurteilungsspielraum für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Beschlussverfahren vorliegen. Das Berufungsgericht muss von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen, wenn es nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Ansicht ist, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Fall erfüllt sind.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 11 O 264/03

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