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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.10.2007, Aktenzeichen: 1 W 288/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 288/04

Beschluss vom 02.10.2007


Leitsatz:Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.
Rechtsgebiete:PStG, BGB
Vorschriften:PStG § 71, PStG § 71 a, BGB § 1355,
Stichworte:Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 699/03 vom 02.08.2004
AG Schöneberg 70 III 1125/02 vom 03.12.2003

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