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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 16 WF 183/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 16 WF 183/07

Beschluss vom 02.08.2007


Leitsatz:Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit Unterzeichnung, sondern regelmäßig erst dann existent, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihn der Post übergibt zum Zwecke der Zustellung an den Empfänger. Erst dann ist der Festsetzungsbeschluss verfügt, § 648 Abs. 3 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:GG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 648 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Tempelhof-Kreuzberg 169 FH 1126/07 vom 24.05.2007

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