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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 5 U 95/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 U 95/04

Beschluss vom 02.08.2005


Leitsatz:1. Die Werbung für das Herunterladen von Handy-Klingeltönen über Mehrwertdienst-Rufnummern in Jugendzeitschriften ist unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr.2 UWG, wenn sie keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann.

2. Eine unlautere Werbung liegt deshalb vor, wenn die Angabe des Minutenpreises für das Herunterladen kaum lesbar ist und die durchschnittliche tatsächliche Dauer des Ladevorgangs nicht bzw. unzutreffend kurz angegeben wird.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr.2,
Stichworte:Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften,
Verfahrensgang:LG Berlin 15 O 439/03 vom 16.03.2004

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