JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 02.06.2006, Aktenzeichen: 4 VAs 18/06
| Leitsatz: | 1. Im Fall des Antrags auf Verlegung aus dem Bundesland Berlin in ein anderes Bundesland ist die Senatsverwaltung für Justiz als oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO allein zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Sie darf ihre Entscheidungskompetenz nicht auf die Justizvollzuganstalt, in der der Gefangene einsitzt, übertragen. 2. Auch bei wiederholter Antragstellung ist jeder neue Antrag, der sachliches Vorbringen enthält, nach umfassender Prüfung zu bescheiden. Die Ablehnung allein mit der Begründung, in einem früheren Verfahren habe die oberste Vollzugsbehörde des zur Aufnahme des Gefangenen bestimmten Bundeslandes ihr Einverständnis nicht erteilt, genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | StVollstrO |
| Vorschriften: | StVollstrO § 26 Abs. 2 Satz 3, |
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