JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 02.05.2006, Aktenzeichen: 1 W 109/05
| Leitsatz: | 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung grundsätzlich der nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert zugrundezulegen ist, wenn dieser höher als das Meistgebot ist (1 W 1294/79 - Beschluss vom 20. November 1979, JurBüro 1980, 1061). 2. Ein der Wertfestsetzung zugrundeliegendes zeitnahes Gutachten kann der Ersteher nur mit den in § 19 Abs. 2 KostO vorgesehenen Beweismitteln entkräften. Parteivortrag, der eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, ist unbeachtlich (wie OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2004 - InsVO 2005, 38). 3. Zeitnah ist ein Gutachten auch dann, wenn hinsichtlich der für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände keine erheblichen gerichtsbekannten Veränderungen stattgefunden haben (wie BayObLG, Rechtspfleger, 2002, 382). |
| Rechtsgebiete: | KostO, ZVG |
| Vorschriften: | KostO § 18, KostO § 19, ZVG § 74 a, |
| Stichworte: | Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 82 T 941/04 vom 31.01.2005 AG Lichtenberg 42 FG 281N |
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