JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 12 U 142/06
| Leitsatz: | Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Vorschriften: | StVG § 7 Abs. 1, StVG § 8 Nr. 2, StVG § 8 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 374/05 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 12 U 142/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 02.03.2007, 12 U 142/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum