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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 02.03.2007, Aktenzeichen: 12 U 142/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 142/06

Beschluss vom 02.03.2007


Leitsatz:Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn diese Haftung ist nach § 8 Nr. 2, 3 StVG ausgeschlossen. Eine vertragliche Haftung des Vermieters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass der Schaden durch einen Mangel des gemieteten Anhängers verursacht worden ist.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 7 Abs. 1, StVG § 8 Nr. 2, StVG § 8 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 374/05

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