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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.10.2008, Aktenzeichen: 1 W 455/08 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 455/08

Beschluss vom 01.10.2008


Leitsatz:Klagt ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft gegen ein anderes Mitglied der Gemeinschaft auf Auflassung des der Gemeinschaft gehörenden Grundstücks an sich, so richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Anteil des beklagten Miteigentümers. Grundstücksbelastungen sind nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 6,
Verfahrensgang:LG Berlin, 31 O 277/07 vom 14.08.2008

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