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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.07.2008, Aktenzeichen: 1 W 361/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 361/07

Beschluss vom 01.07.2008


Leitsatz:Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht seinen Antrag zurückweist, den vom Familiengericht ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten des Mündels als Einzelvormund zu ersetzen. Daran ändert grundsätzlich nichts der Umstand, dass dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, weil er die Kindesmutter getötet hat. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Mündel bleiben bestehen und rechtfertigen es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der §§ 1887 BGB, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG die Interessen des Mündels wahrnimmt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. Juli 1986, 1 W 1780/86 -).
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9, BGB § 1697, BGB § 1779, BGB § 1887,
Verfahrensgang:LG Berlin, 83 T 494/06 vom 12.07.2007
AG Wedding, 54 VII U 1093

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